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Verantwortlich:
Michael & Reinhard Freigassner
EF Gebäudetechnik Gbr seit 1984
Gleißachweg 9
85774 Unterföhring-München
Telefon: 089 219 095 670
E-Mailadresse: info.efg@email.de
Handelskammer München
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Eintragung im Handelsregister
Registergericht: München
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Aufsichtsbehörde
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AGB
Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeitwurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich derWerkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder
auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nichterteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2. Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich,
wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu
vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch
Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen,
die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen)
nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und
Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der
Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt
hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3. Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine
Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende
Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht
durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem
Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4. Kostenvoranschläge
Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag erstellt, können die damit
im Zusammenhang entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt
werden, unabhängig davon, ob ein nachfolgender Reparaturauftrag erteilt wird
oder nicht. Die Berechnung dieser Kosten setzt voraus, dass der
Werkunternehmer einen separaten Werkvertrag zur Erstellung eines
Kostenvoranschlages mit dem: Kunden abgeschlossen und dort die
Kostenpflicht geregelt hat.
5. Gewährleistung und Haftung
5.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen (Reparaturen)
sowie für eingebautes Material 6 Monate. Wird eine Bauleistung erbracht,
gelten ausschließlich die Regelungen von § 13 VOB/B
5.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach
billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde
hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand
zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer
oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder
verzögert er dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer von der Mängelhaftung
befreit.
5.3 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch
Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden
verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt. z. B Blitzschlag, Mängel
durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder
elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder
Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische,
chemische oder atmosphärische Einflüsse.
5.4 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in
den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine
entsprechend substantiierte Behauptung des Werkunternehmers, dass der
Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
5.5 Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der
Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Abnahme dem
Werkunternehmer anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung
befreit.
5.6 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem
Auftragsgegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden
trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung
verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem
Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer I, 6.2 dieser Bedingungen bleibt unberührt.
Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des
Kunden, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
des Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Soweit sich
hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver
Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss zugunsten des
Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden
entsprechend.
6. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen
Sachen
6.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten
Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus
früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang
stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
6.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung
abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein
angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate
nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur
weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung
oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine
Verkaufsandrohung zuzusenden Der Werkunternehmer ist berechtigt, den
Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum
Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu
erstatten.
7. Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht
wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das
Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen
des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in
Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den
Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen.
Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt
die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die
Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und
Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum
Ausbau nicht, gilt Ziffer 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend
II. Verkaufsbedingungen
1. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis
zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden
zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle
Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang
mit dem Kaufgegenstand. z. B. aufgrund von Reparaturen oder
Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt Letzteres
gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar
verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten
Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert,
vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur
gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung
untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im
gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die
Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder
Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des
Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und
Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug
befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer
den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit
angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis
durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der
Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei
Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder
bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde
dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten
unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der
Käufer trägt alle Kosten. die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer
Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen,
soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die
Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen
Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom
Verkäufer ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm
zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10%
übersteigt.
2. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer
berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf
anderweitig (über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit
angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die
Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§
326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann
der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als
Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines
tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten,
Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3. Gewährleistung und Haftung
3.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und
Anlagen beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen
jedoch innerhalb 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden,
ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit,
Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt.
Transport- und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im
gesch.ftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie den
Verkaufspreis des Gegenstandes übersteigen würden.
3.2 Bei Gew.hrleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der
Verkäufer, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von 5
Wochen beseitigt werden kann oder der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt
oder unzumutbarverzögert, kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des
Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare
Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung
des Entgelts oder Rückg.ngigmachung des Vertrages verlangen.
3.3 Werden Gew.hrleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese
durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht
werden.
3.4 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch
Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden
verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel
durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder
elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder
Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische,
chemische oder atmosphärische Einflüsse.
Darüber hinaus gilt bei Nutzung von Produkten aus dem Bereich
Unterhaltungselektronik: Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Fehler, die durch schlechte Empfangsqualität durch ungünstige
Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen bedingt sind,
Beeinträchtigung des Empfangs und Betriebs durch äußere Einflüsse,
nachträgliche Änderung der Empfangsbedingungen, Schäden durch vom
Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien, durch
ausgelaufene Batterien, Mängel, wie z. B. durch verschmutzte Magnetköpfe,
Schäden durch unsachgemäße Behandlung von Abtastnadeln.
3.5 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in
den Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend
substantiierte Behauptung des Verkäufers, dass der Eingriff in den Gegenstand
den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
3.6 Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Kunden
einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und
Schäden aus der Durchführung der Reparatur bzw. Ersatzlieferung, soweit
nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich daraus eine
Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver
Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss zugunsten des
Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
3.7 Beim Verkauf von gebrauchen Geräten wird, soweit der Verkäufer nicht
gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, jede
Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.
4. Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander
empfangenen Leistungen zurückzugew.hren. Für die Überlassung des
Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die
inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht
zu nehmen ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und
Verkäufe
1. Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw.
Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer
Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher
schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. ec-Scheck („eurocheque-
System“) und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, Erstere nur
gegen Vorlage einer gültigen ec-Scheckkarte („eurocheque-System“) und
Letztere nur nach besonderer Vereinbarung.
1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der
Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden
angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht
erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich
der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von
Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach
Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des
jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die
Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10
Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
2. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Werkunternehmers bzw. des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn
der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher, Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Gemäß den Regelungen in den
Punkten I, 1.1 und 1.2 der abgedruckten AGB gilt bei der Ausführung von
Bauleistungen hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung ausschließlich § 13
VOB/B.
§ 13 Nr. 4 VOB/B hat folgenden Inhalt:
1. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so
beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten an
einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von
Feuerungsanlagen ein Jahr.
2 Bei maschinellen und elektrotechnisch/elektronischen Anlagen oder Teilen
davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und
Funktionsfähigkeit hat. beträgt die Verjährungsfrist für die
Gew.hrleistungsansprüche abweichend von Abs. 1 ein Jahr, wenn der
Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für
die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich
abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr.
Streitschlichtung
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an einer solchen Streitbeilegung teilzunehmen.“