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Michael & Reinhard Freigassner
EF Gebäudetechnik Gbr seit 1984
Gleißachweg 9
85774 Unterföhring-München

Telefon: 089 219 095 670
E-Mailadresse: info.efg@email.de

Handelskammer München

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Registergericht: München

Registernummer: 56565666764743

Ust-idNr de290189412

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AGB

Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).

1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie

Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeitwurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich derWerkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder

auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nichterteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

2. Termine

2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich,

wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu

vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch

Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen,

die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen)

nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und

Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der

Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt

hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

3. Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine

Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende

Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht

durchgeführt werden kann, weil:

3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht

festgestellt werden konnte;

3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;

3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem

Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

4. Kostenvoranschläge

Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag erstellt, können die damit

im Zusammenhang entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt

werden, unabhängig davon, ob ein nachfolgender Reparaturauftrag erteilt wird

oder nicht. Die Berechnung dieser Kosten setzt voraus, dass der

Werkunternehmer einen separaten Werkvertrag zur Erstellung eines

Kostenvoranschlages mit dem: Kunden abgeschlossen und dort die

Kostenpflicht geregelt hat.

5. Gewährleistung und Haftung

5.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen (Reparaturen)

sowie für eingebautes Material 6 Monate. Wird eine Bauleistung erbracht,

gelten ausschließlich die Regelungen von § 13 VOB/B

5.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach

billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde

hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand

zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer

oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder

verzögert er dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer von der Mängelhaftung

befreit.

5.3 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch

Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden

verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt. z. B Blitzschlag, Mängel

durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder

elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder

Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische,

chemische oder atmosphärische Einflüsse.

5.4 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in

den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine

entsprechend substantiierte Behauptung des Werkunternehmers, dass der

Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.

5.5 Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der

Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Abnahme dem

Werkunternehmer anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung

befreit.

5.6 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem

Auftragsgegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden

trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung

verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem

Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer I, 6.2 dieser Bedingungen bleibt unberührt.

Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des

Kunden, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

des Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Soweit sich

hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver

Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss zugunsten des

Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden

entsprechend.

6. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen

Sachen

6.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein

Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten

Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus

früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen

geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang

stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das

Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

6.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung

abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein

angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate

nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur

weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung

oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine

Verkaufsandrohung zuzusenden Der Werkunternehmer ist berechtigt, den

Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum

Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu

erstatten.

7. Eigentumsvorbehalt

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht

wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das

Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen

des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in

Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem

Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den

Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen.

Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt

die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die

Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und

Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum

Ausbau nicht, gilt Ziffer 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend

II. Verkaufsbedingungen

1. Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis

zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden

zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle

Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang

mit dem Kaufgegenstand. z. B. aufgrund von Reparaturen oder

Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt Letzteres

gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar

verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten

Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert,

vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur

gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung

untersagt.

Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im

gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die

Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder

Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des

Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und

Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen

aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug

befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen

Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer

den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit

angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis

durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der

Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei

Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder

bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde

dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten

unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der

Käufer trägt alle Kosten. die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer

Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen,

soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die

Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in

ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen

Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom

Verkäufer ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm

zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden

Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10%

übersteigt.

2. Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer

berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf

anderweitig (über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit

angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die

Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§

326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen

Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann

der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als

Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein

wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines

tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten,

Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

3. Gewährleistung und Haftung

3.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und

Anlagen beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen

jedoch innerhalb 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden,

ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit,

Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt.

Transport- und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im

gesch.ftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie den

Verkaufspreis des Gegenstandes übersteigen würden.

3.2 Bei Gew.hrleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der

Verkäufer, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von 5

Wochen beseitigt werden kann oder der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt

oder unzumutbarverzögert, kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des

Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare

Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung

des Entgelts oder Rückg.ngigmachung des Vertrages verlangen.

3.3 Werden Gew.hrleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese

durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht

werden.

3.4 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch

Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden

verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel

durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder

elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder

Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische,

chemische oder atmosphärische Einflüsse.

Darüber hinaus gilt bei Nutzung von Produkten aus dem Bereich

Unterhaltungselektronik: Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:

Fehler, die durch schlechte Empfangsqualität durch ungünstige

Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen bedingt sind,

Beeinträchtigung des Empfangs und Betriebs durch äußere Einflüsse,

nachträgliche Änderung der Empfangsbedingungen, Schäden durch vom

Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien, durch

ausgelaufene Batterien, Mängel, wie z. B. durch verschmutzte Magnetköpfe,

Schäden durch unsachgemäße Behandlung von Abtastnadeln.

3.5 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in

den Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend

substantiierte Behauptung des Verkäufers, dass der Eingriff in den Gegenstand

den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.

3.6 Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Kunden

einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und

Schäden aus der Durchführung der Reparatur bzw. Ersatzlieferung, soweit

nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich daraus eine

Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver

Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss zugunsten des

Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.

3.7 Beim Verkauf von gebrauchen Geräten wird, soweit der Verkäufer nicht

gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, jede

Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.

4. Rücktritt

Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander

empfangenen Leistungen zurückzugew.hren. Für die Überlassung des

Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die

inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht

zu nehmen ist.

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und

Verkäufe

1. Preise und Zahlungsbedingungen

1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw.

Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.

1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer

Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher

schriftlich vereinbart wurden.

1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. ec-Scheck („eurocheque-

System“) und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, Erstere nur

gegen Vorlage einer gültigen ec-Scheckkarte („eurocheque-System“) und

Letztere nur nach besonderer Vereinbarung.

1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der

Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden

angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht

erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich

der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von

Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.

1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach

Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des

jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die

Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10

Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

2. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und

Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des

Werkunternehmers bzw. des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn

der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach

Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher, Aufenthaltsort aus dem

Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Gemäß den Regelungen in den

Punkten I, 1.1 und 1.2 der abgedruckten AGB gilt bei der Ausführung von

Bauleistungen hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung ausschließlich § 13

VOB/B.

§ 13 Nr. 4 VOB/B hat folgenden Inhalt:

1. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so

beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten an

einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von

Feuerungsanlagen ein Jahr.

2 Bei maschinellen und elektrotechnisch/elektronischen Anlagen oder Teilen

davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und

Funktionsfähigkeit hat. beträgt die Verjährungsfrist für die

Gew.hrleistungsansprüche abweichend von Abs. 1 ein Jahr, wenn der

Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für

die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich

abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr.

 

Streitschlichtung

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an einer solchen Streitbeilegung teilzunehmen.“

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