DGUV V3/V4: Überarbeitung angekündigt – was gilt jetzt?
Eine angekündigte Reform ist keine Aussetzung bestehender Prüfpflichten. Für Betriebe bleibt eine nachvollziehbare Prüfplanung entscheidend.
Recherche- und Veröffentlichungsstand: 23. Oktober 2026.
Was offiziell angekündigt wurde
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung führt die Überarbeitung der Prüfpflichten in seinem Bericht zum zweiten Entlastungskabinett auf. Die Zusammenlegung von DGUV Vorschrift 3 und 4 wird als Vorhaben der Selbstverwaltung beschrieben. Die angekündigte Vereinfachung ist damit nicht selbst schon eine neue, in Kraft getretene Prüfvorschrift.
Was die DGUV dazu sagt
In ihrer Mitteilung vom 17. Juli 2026 erklärt die DGUV, dass die Überarbeitung bereits begonnen hat. Ziel sind besser umsetzbare, risikoorientierte Regeln. Das Schutzniveau soll erhalten bleiben. Die Mitteilung nennt keinen konkreten Termin für das Inkrafttreten. In den für diesen Beitrag geprüften offiziellen Veröffentlichungen haben wir keinen veröffentlichten Neufassungstext gefunden.
Aus der Ankündigung lässt sich daher kein allgemeiner Wegfall von Prüfungen ableiten. Für Ihren Betrieb sind die tatsächlich geltenden Vorschriften des zuständigen Unfallversicherungsträgers und die gesetzlichen Anforderungen maßgeblich.
Was § 14 BetrSichV verlangt
§ 14 Abs. 2 BetrSichV verlangt wiederkehrende Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person, wenn Arbeitsmittel schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, die Beschäftigte gefährden können. Die Regel betrifft nicht pauschal jedes elektrische Gerät mit einer identischen Frist.
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermittelt der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 6 BetrSichV. Grundlage sind die Gefährdungsbeurteilung und die konkreten Einsatzbedingungen. Eine pauschale jährliche Prüfung aller Geräte lässt sich daraus ebenso wenig ableiten wie ein pauschaler Verzicht.
Prüfergebnisse nachvollziehbar aufbewahren
Nach § 14 Abs. 7 BetrSichV sind Ergebnisse der dort erfassten Prüfungen aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen müssen unter anderem Art, Umfang und Ergebnis sowie Angaben zur prüfenden Person enthalten. Die Vorschrift stellt auch Anforderungen an Unterschrift beziehungsweise elektronische Signatur.
Elektronische Aufbewahrung ist möglich. Ein Kundenportal kann die Zuordnung und Bereitstellung unterstützen. Ein QR-Code oder eine Prüfplakette ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Inhalt des Nachweises. Öffentliche Gerätestatusseiten sollten keine vertraulichen vollständigen Prüfunterlagen offenlegen.
Was Sie jetzt praktisch tun können
- Prüfbestand, letzte Ergebnisse und festgelegte Fristen zusammenführen.
- Neue Geräte, geänderte Nutzung und auffällige Fehlerquoten berücksichtigen.
- Fällige Prüfungen nicht allein wegen einer Reformankündigung aussetzen.
- Mängel und vereinbarte Maßnahmen dem jeweiligen Prüfobjekt zuordnen.
- Dokumente für berechtigte Personen auffindbar halten.
Unsere Unterstützung
EF Gebäudetechnik unterstützt Sie bei Bestandsaufnahme, vereinbarten elektrischen Prüfungen und digitaler Dokumentation. Wir liefern fachliche Befunde als Grundlage für Ihre Organisation. Die Verantwortung des Arbeitgebers für Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und Prüffristen bleibt bestehen.
Offizielle Quellen
- DGUV: Pflicht zur Prüfung elektrischer Anlagen wird überarbeitet, 17.07.2026
- BMDS: Bericht zum zweiten Entlastungskabinett, Abschnitt zur DGUV V3/V4
- § 14 BetrSichV: Prüfung von Arbeitsmitteln
- § 3 BetrSichV: Gefährdungsbeurteilung und Prüffristen
Allgemeine fachliche Einordnung, keine individuelle Rechtsberatung. Neue Veröffentlichungen können eine Aktualisierung erfordern.
